Bei dem Arbeitsgericht Bonn erlitt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Niederlage. Es ging um die Entfristung einer bislang befristet beschäftigten Bürosachbearbeiterin.
Das Bundesamt hatte aufgrund der stark ansteigenden Zahl von Migranten in den Jahren 2015 und 2016 mehrere tausend Mitarbeiter befristet für zwei Jahre neu eingestellt. Darunter auch die Klägerin in Bonn. Vor Ablauf der Befristungen in diesem Jahr schrieb das Bundesamt die Stellen intern aus und führte ein Bewerbungsverfahren durch, das sich auf eine Beurteilung der Bewerber und einen Fragebogentest stützte. Die Klägerin hatte nur eine durchschnittliche Beurteilung erhalten und war deswegen abgelehnt worden. Ihr Arbeitsverhältnis wäre daher noch in 2018 ausgelaufen.
War Ablehnung rechtswidrig?
Die abgelehnte Mitarbeiterin verlangte jetzt vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war. Sie stützte ihre Klage auf inhaltliche Mängel im Auswahlverfahren. Ein Vorgesetzter habe nach der Ablehnung geäußert, dass er ganz andere Noten vergeben hätte, wenn er die Bewertungen in anderen Bereichen gekannt habe. Außerdem sei die nur durchschnittliche Beurteilung nicht mit einer Leistungsprämie für die Klägerin und ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlich guten Note vereinbar. Das beklagte Bundesamt argumentierte hingegen, dass es die besten Mitarbeiter für die Entfristung mit einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt habe. Nach dem auf dieser Basis erstellten Ranking der bestbeurteilten Mitarbeiter musste der Klägerin abgesagt werden.
Erfolg vor dem Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage statt (Urteil vom 14.06.2018 – 3 Ca 406/18). Das Bundesamt habe nicht nachvollziehbar aufgeklärt, wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen sei und warum die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweiche. Dies sei aber Voraussetzung, um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfülle.
Bewerbungsverfahren muss „in Ordnung sein“
Das Bundesamt sei wie jeder öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Die Beurteilung eines Bewerbers sei dabei gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das Bewerbungsverfahren an sich müsse aber in Ordnung sein. Das habe das Gericht nach der Verhandlung mangels ausreichender Angaben des Bundesamtes nicht aber feststellen können.
(ArbG Bonn, PM vom 14.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)