Der Rat der EU hat am 30.03.2026 grünes Licht für eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften in der gesamten EU gegeben. Die Richtlinie wird das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger attraktiver machen, indem die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert wird. Durch die neuen EU-weiten Vorschriften wird der Wert maximiert, den Gläubiger von insolventen Unternehmen zurückerlangen können, und die Insolvenzverfahren werden effizienter gestaltet. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu effizienteren und stärker integrierten europäischen Kapitalmärkten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind.
Die gemeinsamen EU-Vorschriften für Insolvenzverfahren umfassen folgende Maßnahmen:
- Anfechtungsklage: Anfechtung von Transaktionen, die vom Schuldner vor Beginn des Konkursverfahrens vorgenommen wurden; dadurch wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.
- Aufspüren von Vermögenswerten: Befugnis für Behörden, auf Antrag des Insolvenzverwalters Bankkontenregister in der gesamten EU abzufragen, um Vermögenswerte zahlungsunfähiger Unternehmen zu ermitteln.
- Pre-pack-Verfahren: Möglichkeit, über den Verkauf eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens zu verhandeln und kurz danach auszuführen, wobei Verträge, die für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wesentlich sind, beibehalten werden.
- Pflichten der Unternehmensleitung: Verpflichtung der Unternehmensleitung, innerhalb von drei Monaten in finanzieller Notlage einen Insolvenzantrag einzureichen, um zur Maximierung der Verwertungswerte für Gläubiger beizutragen und gleichzeitig Flexibilität zu ermöglichen, wenn alternative Maßnahmen die Gläubiger gleichermaßen schützen.
- Gläubigerausschüsse: Stärkung der Beteiligung der einzelnen Gläubiger am Verfahren.
- Transparenz: Verpflichtung aller Länder, klar verständliche Merkblätter über ihr Insolvenzrecht zu veröffentlichen, die auf dem Justizportal der EU zur Verfügung gestellt werden.
Nächste Schritte
Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre und neun Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

