26.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Verzugskostenpauschale

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung besteht.

Der langjährig beschäftigte Kläger nahm seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch. Zudem verlangte er wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Er war der Ansicht, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Dem widersprach der Arbeitgeber: § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB auch nicht vor, da er sich nicht schuldhaft in Verzug befunden hätte.

Arbeitgeber hat Erfolg vor dem BAG

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers, mit der dieser sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich (Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

(BAG, PM vom 25.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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