21.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Versetzung von Mandatsträgern

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Bei der Versetzung von Mandatsträgern sind einige arbeitsrechtliche Hürden zu überwinden.

Jüngst hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befasst, wann ein dringender betrieblicher Grund für eine Versetzung eines Betriebsratsmitglieds vorliegt.

Bevor ein Betriebsratsmitglied gegen seinen Willen betriebsübergreifend versetzt wird, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Dieser Antrag ist erfolgreich, wenn ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung vorliegt.

Was ist ein dringender betrieblicher Grund?

Das BAG hat im Beschluss vom 27.07.2016 (Az. 7 ABR 55/14) klargestellt, dass ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds dann vorliegt, wenn auf Grundlage der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen keine Möglichkeit mehr besteht, einen Mandatsträger sinnvoll weiter zu beschäftigen.

Folgen für die Praxis

Die Klarstellung des BAG hat nicht nur Relevanz für die Fälle, in denen Mandatsträger betriebsübergreifend versetzt werden, sondern auch für zahlreiche andere Fallkonstellationen – welche dies sind, erklärt RAin/FAinArbR Dr. Nina Springer, LL.M. in ihrer Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag unter Dokumentennummer DB1227462.


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