Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, einem Zustelldienst, waren im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem wollte er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangte er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
BAG gibt Betriebsrat Recht
Während die Vorinstanzen die Anträge des Betriebsrats abgewiesen haben, hatte seine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg (Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17). Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden.
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.
(BAG, PM vom 12.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)