Ist die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers, der außerhalb der Arbeitszeit Drogen konsumiert, gerechtfertigt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Streitfall beschäftigt.
Der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden. Tatsächlichen haben die Vorinstanzen die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten.
Einnahme von Methamphetamin birgt Gefahren
Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg (Urteil 6 AZR 471/15 vom 20.10.2016). Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.
(BAG, PM vom 20.10.2016 / Viola C. Didier)