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26.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Insolvenzanfechtung von Vergütungszahlungen

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Online-Banking vereinfacht viele Zahlungen – dies kann im Insolvenzverfahren für Unstimmigkeiten sorgen.

Eine Entgeltzahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners kann unter Umständen nicht nach dem Insolvenzrecht anfechtbar sein, wenn das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. kritischen Zeit erfolgt ist, u.a. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen.

Lag eine inkongruente Deckung vor?

In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war der Beklagte bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr online über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes handelte. Kurz vor der Insolvenzeröffnung erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897 Euro als Entgelt für die letzten drei Monate. Der Kläger hat diese Zahlungen u.a. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.

BAG: Entgeltzahlungen in üblicher Weise

Vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg (Urteil 6 AZR 538/14 vom 22.10.2015). Nach Auffassung des BAG sind die Entgeltzahlungen durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt. Der Sohn sei an diesen Zahlungen – über die Einrichtung des Kontos hinaus – nicht beteiligt gewesen. Entgeltzahlung über ein anderes Konto sind ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

(BAG / Viola C. Didier) 


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