Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war der Kläger seit Oktober 2000 bei einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Die Bank hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch ihm, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein „Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber änderte Arbeitsverträge ab
Im Jahr 2009 beschloss die Bank aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete – wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer – im Jahr 2010 ein von der Bank vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärte.
Kläger sieht Vertragsänderung als unangemessen an
Am 15.05.2012 entschied das BAG (Az. 3 AZR 610/11 u.a.) für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts besteht. Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, die Bank sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen.
Kein Erfolg vor dem BAG
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg (Urteil vom 15.11.2016, Az. 3 AZR 539/15). Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 hat der Kläger ein Angebot der Bank angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht zugunsten der beklagten Bank aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist. Sonstige Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.
(BAG, PM 61 vom 15.11.2016 / Viola C. Didier)