Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und viele Arbeitgeber bieten unter anderem eine Grippeschutzimpfung an. Doch wer haftet bei einem Impfschaden?
Die Betriebsärztin eines Herzzentrums rief alle interessierten Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Arbeitgeberin – das Herzzentrum – übernahm. Eine Angestellte im Controlling nahm ebenfalls an der Grippeschutzimpfung teil. Schließlich behauptete sie, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen sollte nun die Arbeitgeberin haften, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.
Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert
Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von der Arbeitgeberin die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrte sie die Feststellung der Verpflichtung, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung künftig noch entstehen werden.
Kein Erfolg vor dem BAG
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Controllerin keinen Erfolg (Urteil vom 21.12.2017- 8 AZR 853/16). Die Arbeitgeberin muss der Klägerin nicht für einen Impfschaden haften, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen ihr und der Klägerin ist kein Behandlungsvertrag, aus dem die Arbeitgeberin zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, zustande gekommen. Sie war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.
(BAG, PM vom 21.12.2017 / Viola C. Didier)