• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

22.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Beitrag mit Bild

©guerrieroale/fotolia.com

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und viele Arbeitgeber bieten unter anderem eine Grippeschutzimpfung an. Doch wer haftet bei einem Impfschaden?

Die Betriebsärztin eines Herzzentrums rief alle interessierten Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Arbeitgeberin – das Herzzentrum – übernahm. Eine Angestellte im Controlling nahm ebenfalls an der Grippeschutzimpfung teil. Schließlich behauptete sie, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen sollte nun die Arbeitgeberin haften, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von der Arbeitgeberin die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrte sie die Feststellung der Verpflichtung, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung künftig noch entstehen werden.

Kein Erfolg vor dem BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Controllerin keinen Erfolg (Urteil vom 21.12.2017- 8 AZR 853/16). Die Arbeitgeberin muss der Klägerin nicht für einen Impfschaden haften, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen ihr und der Klägerin ist kein Behandlungsvertrag, aus dem die Arbeitgeberin zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, zustande gekommen. Sie war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

(BAG, PM vom 21.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Meldung

©psdesign1 /fotolia.com


04.03.2026

EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug

Der aktuelle Bericht der EUStA zeigt deutlich, dass sich organisierte Kriminalität zunehmend in Richtung komplexer Steuer- und Handelsbetrugsmodelle verlagert.

weiterlesen
EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug

Meldung

©p365.de/fotolia.com


04.03.2026

GmgV: Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum

In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es wäre damit nicht möglich, Gewinne einfach auszuzahlen.

weiterlesen
GmgV: Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)