• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

22.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Beitrag mit Bild

©guerrieroale/fotolia.com

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und viele Arbeitgeber bieten unter anderem eine Grippeschutzimpfung an. Doch wer haftet bei einem Impfschaden?

Die Betriebsärztin eines Herzzentrums rief alle interessierten Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Arbeitgeberin – das Herzzentrum – übernahm. Eine Angestellte im Controlling nahm ebenfalls an der Grippeschutzimpfung teil. Schließlich behauptete sie, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen sollte nun die Arbeitgeberin haften, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von der Arbeitgeberin die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrte sie die Feststellung der Verpflichtung, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung künftig noch entstehen werden.

Kein Erfolg vor dem BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Controllerin keinen Erfolg (Urteil vom 21.12.2017- 8 AZR 853/16). Die Arbeitgeberin muss der Klägerin nicht für einen Impfschaden haften, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen ihr und der Klägerin ist kein Behandlungsvertrag, aus dem die Arbeitgeberin zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, zustande gekommen. Sie war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

(BAG, PM vom 21.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)