Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung – beschäftigt.
Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.
Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch
Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung?
Der Kläger verlangte von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die Stadt berief sich darauf, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Stadt, an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. einem Bruttomonatsverdienst zu zahlen. Hiergegen wandte sich die Stadt.
Kein Erfolg vor dem BAG
Die Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 11.08.2016, Az. 8 AZR 375/15). Die Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung durfte sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.
(BAG, PM 42/16 vom 11.08.2016/ Viola C. Didier)