Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Streitfall über die Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens zu entscheiden.
Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Oktober 2012 beim Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11. Februar 2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013.
Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung?
Die Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Im vorliegenden Verfahren macht sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie meint, das Land habe sie dadurch diskriminiert, dass es das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt habe. Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte sowie eine „angemessene Vorkehrung“ i. S. v. Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten.
Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg (Urteil 8 AZR 402/14 vom 21.04.2016). Das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst ist keine „angemessene Vorkehrung“ i. S. v. Art. 2 UN-BRK und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
(BAG, PM vom 21.04.2016/ Viola C. Didier)