06.05.2022

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Betriebsrentenanpassung

Die Pensionskassen müssen nicht automatisch alle drei Jahre eine Betriebsrentenanpassung für Rentenbezieher überprüfen. Verwenden sie alle erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der Betriebsrenten, ist die Prüfung der Rentenanpassung nicht erforderlich.

Beitrag mit Bild

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 03.05.2022 (3 AZR 408/21) klargestellt.

Die 2015 eingeführte Regelung darf auch rückwirkend gelten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Streitfall: Hätte Betriebsrentenanpassung geprüft werden müssen?

Im Streitfall hatte die Klägerin seit Oktober 2011 eine Betriebsrente von einer Pensionskasse erhalten. Seit dem Rentenbeginn hatte sich die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht. Zwar habe ihre zuständige Pensionskasse die erwirtschafteten Überschüsse in die Betriebsrenten einfließen lassen. Dennoch hätte sie eine Betriebsrentenanpassung prüfen müssen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangte daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Die Klage hatte nun vor dem BAG keinen Erfolg.

Hinweis zu parallel gelagertem Fall

Der Senat hat in einem weiteren Fall betreffend eine andere Pensionskasse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht abschließend beurteilen können und die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Urteil 3 AZR 374/21 vom 03.05.2022).


BAG vom 03.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Jürgen Fälchle/fotolia.com


21.08.2025

BFH: Steuerpflicht bei Ehevertrag kann rückwirkend entfallen

Ein Ehevertrag kann steuerlich rückwirkend geändert werden, wenn beide Ehepartner einem Irrtum über die Steuerfolgen unterlagen und der Vertrag deshalb rückabgewickelt wird.

weiterlesen
BFH: Steuerpflicht bei Ehevertrag kann rückwirkend entfallen

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


21.08.2025

FACHFRAGEN: Finance als Co-Pilot der Transformation bei OBI – Erfahrungen und Erfolgsfaktoren

Heute richten wir den Fokus in unserem Podcast auf den Finance-Bereich – nicht als klassische Reporting-Instanz, sondern als strategischen Co-Piloten der unternehmerischen Transformation. Wie gelingt dieser Rollenwandel in der Praxis? Welche Kompetenzen, Strukturen und Technologien braucht Finance, um die Transformation nicht nur zu begleiten, sondern aktiv mitzugestalten? Und wie gelingt es, innerhalb des Unternehmens als glaubwürdiger, wirkungsvoller Partner zu zählen?

weiterlesen
FACHFRAGEN: Finance als Co-Pilot der Transformation bei OBI – Erfahrungen und Erfolgsfaktoren

Meldung

adam121/123rf.com


21.08.2025

NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Erstmals musste sich ein deutsches Finanzgericht mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT befassen.

weiterlesen
NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank