Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 03.05.2022 (3 AZR 408/21) klargestellt.
Die 2015 eingeführte Regelung darf auch rückwirkend gelten
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Streitfall: Hätte Betriebsrentenanpassung geprüft werden müssen?
Im Streitfall hatte die Klägerin seit Oktober 2011 eine Betriebsrente von einer Pensionskasse erhalten. Seit dem Rentenbeginn hatte sich die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht. Zwar habe ihre zuständige Pensionskasse die erwirtschafteten Überschüsse in die Betriebsrenten einfließen lassen. Dennoch hätte sie eine Betriebsrentenanpassung prüfen müssen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangte daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Die Klage hatte nun vor dem BAG keinen Erfolg.
Hinweis zu parallel gelagertem Fall
Der Senat hat in einem weiteren Fall betreffend eine andere Pensionskasse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht abschließend beurteilen können und die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Urteil 3 AZR 374/21 vom 03.05.2022).