06.05.2022

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Betriebsrentenanpassung

Die Pensionskassen müssen nicht automatisch alle drei Jahre eine Betriebsrentenanpassung für Rentenbezieher überprüfen. Verwenden sie alle erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der Betriebsrenten, ist die Prüfung der Rentenanpassung nicht erforderlich.

Beitrag mit Bild

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 03.05.2022 (3 AZR 408/21) klargestellt.

Die 2015 eingeführte Regelung darf auch rückwirkend gelten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Streitfall: Hätte Betriebsrentenanpassung geprüft werden müssen?

Im Streitfall hatte die Klägerin seit Oktober 2011 eine Betriebsrente von einer Pensionskasse erhalten. Seit dem Rentenbeginn hatte sich die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht. Zwar habe ihre zuständige Pensionskasse die erwirtschafteten Überschüsse in die Betriebsrenten einfließen lassen. Dennoch hätte sie eine Betriebsrentenanpassung prüfen müssen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangte daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Die Klage hatte nun vor dem BAG keinen Erfolg.

Hinweis zu parallel gelagertem Fall

Der Senat hat in einem weiteren Fall betreffend eine andere Pensionskasse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht abschließend beurteilen können und die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Urteil 3 AZR 374/21 vom 03.05.2022).


BAG vom 03.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


13.12.2024

Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die vom BMJ vorgeschlagene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren soll die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken.

weiterlesen
Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Meldung

©Mike Mareen/fotolia.com


13.12.2024

Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Änderungen des EEG- und KWKG sollen Biogasanlagen flexibler fördern, die Südquote aufheben und KWK-Planungssicherheit über 2026 hinaus verlängern.

weiterlesen
Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Meldung

©enanuchit/123rf.com


12.12.2024

BFH zur Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Der BFH entschied, dass die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bestimmt.

weiterlesen
BFH zur Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank