• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

23.01.2020

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Hat ein als behinderter Mensch anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung beantragt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Am 04.02.2015 stellte diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit. Hierüber informierte sie auch den Leiter des Jobcenters. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um. Es hatte nicht zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört.

Wann ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten?

Mit Bescheid vom 21.04.2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 04.02.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich. Die Schwerbehindertenvertretung hat im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge im Wesentlichen geltend gemacht, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.

BAG gibt Arbeitgeber Recht

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg (Beschluss vom 22.01.2020 – 7 ABR 18/18).

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

Keine Unterrichtungspflicht vor der Entscheidung über Gleichstellungsantrag

Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

(BAG, PM vom 22.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


24.08.2026

Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab

Das LAG BW sprach einer Arbeitnehmerin wegen Entgeltbenachteiligung die Differenz zum Medianentgelt vergleichbarer männlicher Beschäftigter zu.

weiterlesen
Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht