Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor.
In einem Streitfall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt hat, war eine Arbeitnehmerin bis zum 31.12.1986 in dem beklagten Unternehmen beschäftigt gewesen. Mit Wirkung vom 01.01.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C-GmbH, über. Die Beklagte hatte der Arbeitnehmerin allerdings ein Rückkehrrecht garantiert. Über das Vermögen der C-GmbH wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Arbeitnehmerin wegen Betriebsschließung zum 31.01.2010 gekündigt wurde.
Beklagte berief sich auf BAG-Rechtsprechung
Jetzt machte sie ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Das beklagte Unternehmen lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 19.10.2005 (Az. 7 AZR 32/05) ab. In dem damaligen Fall ging es ebenfalls um eine Wiedereinstellungsklausel in Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs (vgl. Dokumentennummer DB0131368). Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte jedoch dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 anzunehmen – und begründete damit das Arbeitsverhältnis also rückwirkend.
Kein Annahmeverzug – kein Vergütungsanspruch
Die Arbeitnehmerin begehrte nun rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 01.02.2010. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch mit Urteil 5 AZR 975/13 vom 19.08.2015 ab. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs bestehe nicht. Dieser setze ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Beklagte schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.
(BAG / Viola C. Didier)