24.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einem Rechtsstreit ohne Beteiligung eines Arbeitgebers nicht eröffnet ist.

Gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 i.d.F. vom 10.12.2014 haben „Betriebe“, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren einen jährlichen Beitrag (Ausbildungskostenumlage) von mindestens 900 Euro zu zahlen.

Vorinstanzen hielten Klage für zulässig

Geklagt hatte nun die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt vom Beklagten für die Monate April bis September 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage i.H.v. 450 Euro, da der Beklagte, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen, einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb unterhalte. Die Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dies folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Zwar beschäftige der Beklagte keine Arbeitnehmer. Er werde aber wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen.

BAG verweist Klage an Amtsgericht

Das BAG hat den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 01.08.2017 (9 AZB 45/17) an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Nach Auffassung des BAG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gegeben. Dies setze einen Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber voraus. Daran fehle es hier, da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftige. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG sei regelmäßig nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 ArbGG beschäftige. Nach § 13 GVG sei deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(BAG, PM vom 23.08.2017 / Viola C. Didier)


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