• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zum Fortbestand einer Schwerbehindertenvertretung

21.10.2022

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum Fortbestand einer Schwerbehindertenvertretung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet. Dies hat das BAG mit Beschluss vom 19.10.2022 (7 ABR 27/21) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.


BAG vom 19.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


25.06.2026

BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei geerbten Immobilien sind Vergleichspreise der Gutachterausschüsse meist entscheidend für die Steuerbewertung.

weiterlesen
BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Meldung

© ra2 studio / fotolia.com


25.06.2026

Klage per Word-Datei: BFH lässt Ausnahme zu

Die als Word-Dokument eingereichte Klage eines Steuerberaters kann wirksam sein, wenn das FG noch Papierakten führt, die Datei ausdruckt und den Ausdruck zur Akte nimmt.

weiterlesen
Klage per Word-Datei: BFH lässt Ausnahme zu

Interview

Benjamin Onnis / Lena Grebe


24.06.2026

Barrierefreiheit wird zur Unternehmenspflicht

Durch die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes wird Barrierefreiheit für Unternehmen künftig mehr sein als reine Compliance.

weiterlesen
Barrierefreiheit wird zur Unternehmenspflicht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht