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07.05.2021

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BAG zur Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

In der arbeitsrechtlichen Praxis häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Auskunft über ihre beim Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten dazu verwenden, um ihre Position gerade beim Aushandeln von Abfindungen zu verbessern. Problematisch kann es werden, wenn der Auskunftsanspruch sehr in die Tiefe geht und zudem die Herausgabe von Datenkopien verlangt wird. In solch einem Fall entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG): Ein Arbeitnehmer, der umfassend Herausgabe von Datenkopien verlangt, muss genau bezeichnen, um welche Unterlagen es ihm geht (2 AZR 342/20).

BAG zur Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

RA Michael Wahl
Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt

Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt und schied in der Probezeit aus. Nach seinem Ausscheiden klagte er unter anderem auf Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und verlangte die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), was auch bedeuten sollte, Kopien seines E-Mail-Verkehrs ebenso wie der E-Mails, in denen er namentlich erwähnt war. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise statt und stellte fest, dass der Kläger zwar einen Anspruch auf eine Kopie seiner personenbezogenen Daten habe, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien der E-Mails. Mit seiner Revision gegen die teilweise Abweisung seiner Klage blieb der Kläger vor dem Zweiten Senat des BAG erfolglos. In der mit Spannung erwarteten Entscheidung positionierte sich der Senat, dann aber nicht so eindeutig, wie es aus Unternehmenssicht wünschenswert gewesen wäre. Denn die Richter ließen die Frage offen, ob der datenschutzrechtliche Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt die Herausgabe von E-Mails umfasst. Diese Gefahr besteht weiterhin. Allerdings bringt die Entscheidung zumindest Klarheit, dass der Arbeitnehmer die herauszugebenden E-Mails so genau bezeichnen muss, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung geprüft werden kann, ob die ausgeurteilten Dokumente richtig und vollständig herausgegeben wurden. Dies bedeutet wenigstens einen gewissen Aufwand und Sorgfalt für den Kläger. Es schließt hingegen nicht aus, den zivilprozessualen Auskunftsanspruch, über den die Richter gar nicht zu entscheiden hatten, so zu stellen, dass die Herausgabe vorbereitet werden kann. Was folgt daraus für die Praxis? Kurz gesagt: Keine Entwarnung, das grundsätzliche Risiko der Produktion aufwändiger Auskunft und Kopien bleibt vorerst erhalten. Arbeitnehmer werden sich mit dem Auskunftsverlangen und der Bezeichnung der auszuhändigenden Datenkopien allerdings mehr Mühe machen müssen. Der Arbeitgeber muss die Auskunft innerhalb eines Monats erteilen. Fehlerhafte Auskünfte können ein Bußgeld nach sich ziehen. Daher gilt es weiterhin, eine Organisation vorzuhalten, die es ermöglicht, einem solchen Anspruch schnell Rechnung zu tragen. Bleibt zu hoffen, dass es den Gerichten gelingt, den Anspruch auf Datenauskunft generell auf ein handhabbares, den Schutzzwecken der DSGVO entsprechendes Maß zu konkretisieren. 


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