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16.01.2025

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum Beweiswert einer im Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers erschüttert werden, wodurch dieser die volle Beweislast trägt.

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Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG-Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger ist seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, mit einem zuletzt durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.612,94 Euro. In der Vergangenheit (2017, 2019, 2020) legte der Kläger der Beklagten mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt nach seinem Urlaub vor. So auch jetzt: Er hatte vom 22.08. – 09.09.2022 Urlaub in Tunesien verbracht. Am 07.09.2022 meldete er der Beklagten per E-Mail, dass er bis zum 30.09.2022 krankgeschrieben sei. Er legte ein ärztliches Attest aus Tunesien bei, das 24 Tage „strenge häusliche Ruhe“ und ein Reiseverbot bescheinigte. Am 08.09.2022 buchte er ein Fährticket für den 29.09.2022 und reiste an diesem Tag mit dem Auto nach Deutschland zurück. Nach der Rückkehr legte er eine weitere Krankschreibung eines deutschen Arztes vom 04.10.2022 vor.

Die Beklagte zweifelte die Glaubwürdigkeit des tunesischen Attests an und verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für September 2022, kürzte den Lohn um 1.583,02 Euro netto. Der Kläger forderte diesen Betrag vor Gericht ein.

Die gerichtlichen Entscheidungen

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da das tunesische Attest grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte fest, dass die Zweifel der Beklagten am Beweiswert des Attests aufgrund einer Gesamtschau der Umstände berechtigt waren. Dazu gehören:

  • Das Attest bescheinigte 24 Tage Arbeitsunfähigkeit ohne Wiedervorstellung.
  • Der Kläger buchte trotz Reiseverbots einen Tag nach Ausstellung des Attests ein Fährticket.
  • Die wiederholten Krankmeldungen direkt nach Urlauben in der Vergangenheit.

Aufgrund der begründeten Zweifel trägt der Kläger nun die volle Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


BAG vom 15.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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