Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung befasst, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt erfasst hat.
In dem Streitfall war die Klägerin bei einem ambulanten Pflegedienst als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als Allgemeine Geschäftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Kein Erfolg vor Gericht
Die Klägerin war vom 19. November bis zum 15. Dezember 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte trotz ärztlicher Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und leistete deshalb keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der Klägerin am 2. Juni 2014 anhängig gemachten Verfahren berief er sich darauf, dass der Anspruch jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Pflegedienstes zurückgewiesen.
BAG bestätigt: Regelung unwirksam
Die Revision des Arbeitgebers war ebenfalls erfolglos (BAG-Urteil vom 24.08.2016, Az. 5 AZR 703/15). Die Klägerin hat für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen. Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV vom Arbeitgeber gestellte Klausel verstößt gegen § 9 Satz 3 AentG und ist deshalb unwirksam, sodass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. Für andere Ansprüche kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht.
(BAG, PM 43/16 vom 24.08.2016/ Viola C. Didier)