• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

21.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Beitrag mit Bild

In vielen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geht es um den Urlaubsanspruch und dessen Abgeltung.

Wenn bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

In einem aktuell vor dem BAG entschiedenen Fall schuldete ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung seitens des Arbeitgebers aber am 12. Oktober 2012, welcher dem Arbeitnehmer für 2012 drei Tage Urlaub gewährte.

Neues Arbeitsverhältnis oder Fortsetzung des alten?

Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, über 17 Tage hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Er war der Ansicht, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum.

Kein Erfolg vor dem BAG

Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil 9 AZR 224/14 vom 20.10.2015). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

(BAG / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank