• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

21.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Beitrag mit Bild

In vielen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geht es um den Urlaubsanspruch und dessen Abgeltung.

Wenn bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

In einem aktuell vor dem BAG entschiedenen Fall schuldete ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung seitens des Arbeitgebers aber am 12. Oktober 2012, welcher dem Arbeitnehmer für 2012 drei Tage Urlaub gewährte.

Neues Arbeitsverhältnis oder Fortsetzung des alten?

Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, über 17 Tage hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Er war der Ansicht, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum.

Kein Erfolg vor dem BAG

Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil 9 AZR 224/14 vom 20.10.2015). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

(BAG / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


26.06.2026

KI-Diskriminierung: Reicht das AGG noch aus?

Der Bundesrat fordert, Diskriminierungsrisiken durch KI und automatisierte Entscheidungssysteme im AGG stärker zu berücksichtigen.

weiterlesen
KI-Diskriminierung: Reicht das AGG noch aus?

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.06.2026

BAG setzt klare Grenze bei Massenentlassungsanzeige

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.

weiterlesen
BAG setzt klare Grenze bei Massenentlassungsanzeige

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


25.06.2026

BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei geerbten Immobilien sind Vergleichspreise der Gutachterausschüsse meist entscheidend für die Steuerbewertung.

weiterlesen
BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht