Der Zehnte Senat des BAG möchte – entgegen der Entscheidung des Fünften Senats – die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.
Der Kläger im Streitfall ist als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber war im Jahre 2013/14 ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der zugunsten des Klägers ausging. Nachdem Mitarbeiter im März 2014 eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten, teilte der Arbeitgeber ihm mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mit, dass er ihn für die Zeit vom 16. März bis zum 30. September 2015 am Standort Berlin einsetzen werde; eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb dieses Teams bestehe nicht. Nachdem der Kläger seine Arbeit am Standort Berlin nicht aufgenommen hatte, mahnte ihn der Arbeitgeber zweimal ab. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 kündigte man ihn fristlos.
Entsprach die Versetzung billigem Ermessen?
Mit seiner Klage möchte der Immobilienkaufmann festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten. Des Weiteren begehrt er die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte. In einem weiteren Verfahren wendet er sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Über die Revision des Arbeitgebers kann noch nicht entschieden werden. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Parteien ließen zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes des Klägers zu, die Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BAG bemüht sich um Klärung
Der Fünfte Senat des BAG hat allerdings die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle (Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34). Der Zehnte Senat möchte hingegen die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss und fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
(BAG, PM vom 14.06.2017 / Viola C. Didier)