• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

20.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

Dürfen Arbeitgeber „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach einer Eigenkündigung einfach verfallen lassen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen: Eine sofortige oder übermäßig beschleunigte Verfallsregelung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.03.2025 (10 AZR 67/24) entschieden, dass Verfallklauseln für „gevestete“ virtuelle Optionsrechte, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sind.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Während seiner Tätigkeit wurden ihm im Jahr 2019 23 virtuelle Optionsrechte zugeteilt. Diese sollten nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr innerhalb einer vierjährigen Vesting-Periode gestaffelt ausübbar werden. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens waren 31,25 % seiner Optionsrechte „gevestet“.

Laut den Employee Stock Option Provisions (ESOP) der Beklagten verfallen bereits „gevestete“ Optionen bei Eigenkündigung sofort. Zudem sah eine weitere Klausel vor, dass „gevestete“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind. Der Kläger machte seine Rechte dennoch geltend, doch die Beklagte verweigerte die Auszahlung unter Berufung auf den Verfall der Optionen.

Die Entscheidung des BAG

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das BAG dem Kläger in der Revision recht. Die Regelungen zum Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die sofortige Verfallsregelung gemäß Nr. 4.2 ESOP benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. „Gevestete“ virtuelle Optionen sind als Gegenleistung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung zu werten, sodass ihr ersatzloser Verfall den Rechtsgrundsätzen des § 611a Abs. 2 BGB widerspricht.

Die Regelung, wonach „gevestete“ Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind, ist ebenfalls unwirksam. Sie berücksichtigt nicht die durch die Arbeitsleistung erworbene Anwartschaft und stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung dar.

Bedeutung des Urteils

Das BAG stellt mit dieser Entscheidung klar, dass Unternehmen ihre Mitarbeiterbeteiligungsprogramme fair gestalten müssen. Bereits erworbene Anwartschaften dürfen nicht durch einseitige Verfallklauseln entzogen werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat. Damit hebt das BAG seine bisherige Entscheidung aus dem Jahr 2008 auf (BAG vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07) und stärkt nun die Rechte von Arbeitnehmern mit virtuellen Beteiligungsmodellen.


BAG vom 19.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht