• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

20.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

Dürfen Arbeitgeber „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach einer Eigenkündigung einfach verfallen lassen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen: Eine sofortige oder übermäßig beschleunigte Verfallsregelung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.03.2025 (10 AZR 67/24) entschieden, dass Verfallklauseln für „gevestete“ virtuelle Optionsrechte, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sind.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Während seiner Tätigkeit wurden ihm im Jahr 2019 23 virtuelle Optionsrechte zugeteilt. Diese sollten nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr innerhalb einer vierjährigen Vesting-Periode gestaffelt ausübbar werden. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens waren 31,25 % seiner Optionsrechte „gevestet“.

Laut den Employee Stock Option Provisions (ESOP) der Beklagten verfallen bereits „gevestete“ Optionen bei Eigenkündigung sofort. Zudem sah eine weitere Klausel vor, dass „gevestete“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind. Der Kläger machte seine Rechte dennoch geltend, doch die Beklagte verweigerte die Auszahlung unter Berufung auf den Verfall der Optionen.

Die Entscheidung des BAG

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das BAG dem Kläger in der Revision recht. Die Regelungen zum Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die sofortige Verfallsregelung gemäß Nr. 4.2 ESOP benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. „Gevestete“ virtuelle Optionen sind als Gegenleistung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung zu werten, sodass ihr ersatzloser Verfall den Rechtsgrundsätzen des § 611a Abs. 2 BGB widerspricht.

Die Regelung, wonach „gevestete“ Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind, ist ebenfalls unwirksam. Sie berücksichtigt nicht die durch die Arbeitsleistung erworbene Anwartschaft und stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung dar.

Bedeutung des Urteils

Das BAG stellt mit dieser Entscheidung klar, dass Unternehmen ihre Mitarbeiterbeteiligungsprogramme fair gestalten müssen. Bereits erworbene Anwartschaften dürfen nicht durch einseitige Verfallklauseln entzogen werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat. Damit hebt das BAG seine bisherige Entscheidung aus dem Jahr 2008 auf (BAG vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07) und stärkt nun die Rechte von Arbeitnehmern mit virtuellen Beteiligungsmodellen.


BAG vom 19.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht