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29.07.2021

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Syndikuszulassung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für die Syndikuszulassung eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt.

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Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 27.04.2021 (9 AZR 662/19) unmissverständlich klargestellt. Der Entscheidung liegt die Klage eines angestellten Gewerkschaftssekretärs zugrunde. Dieser hatte im Jahr 2017 seine Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen. Dies hatte jene mit dem Hinweis darauf verweigert, dass der Kläger als gewerkschaftlicher Interessenvertreter und nicht als Syndikus eingestellt worden sei. Damit hätte er keinen Anspruch auf die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags.

Syndikuszulassung erfordert Tätigkeitsbeschreibung

Die Tätigkeitsbeschreibung belegt im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass die Tätigkeit die in § 46 II–V BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anderen Gewerkschaftssekretär*innen, die wie der Kläger ebenfalls mit Rechtsschutzaufgaben betraut waren, hatte die Arbeitgeberin Tätigkeitsbeschreibungen erteilt und ihnen so die Syndikuszulassung ermöglicht.

Wann greift der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Vor dem ArbG Offenbach a. M. hatte die Klage Erfolg. Das Hessische LAG wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin hin ab. Das BAG hob die Entscheidung des LAG jetzt auf. Die Richter konnten aber auf der Grundlage von dessen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Klageantrag begründet ist. Das BAG verwies die Sache daher an das LAG zurück. Grundsätzlich könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch in einer solchen Konstellation anwendbar sein.

Im konkreten Fall kommt es aber darauf an, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich der Syndikuszulassung eine alle oder mehrere Betriebe umfassende Handhabung hat – dann wäre die Klage begründet – oder ob die Entscheidung jeweils nur auf einzelne Betriebe begrenzt ist – dann würde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreifen und der Kläger hätte keinen Anspruch. Das LAG muss daher nun feststellen, ob es eine bundeseinheitliche Handhabung für mit dem Kläger vergleichbare Gewerkschaftssekretäre gegeben hat.


BRAK vom 28.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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