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14.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt

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Die sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter führen oft zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war die Arbeitgeberin das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen waren ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie trugen Namensschilder.

Überwachung der Beschäftigen durch Postings?

Die Arbeitgeberin richtete bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer konnten dort Besucher-Beiträge (Postings) einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Ausgestaltung der Posting-Funktion unterliegt Mitbestimmung

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg (Beschluss 1 ABR 7/15 vom 13.12.2016). Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

(BAG, PM 64 vom 13.12.2016 / Viola C. Didier)


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