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26.10.2018

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Keine Diskriminierung von Konfessionslosen

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©ChristArt/fotolia.com

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hat eine konfessionslose Bewerberin abgelehnt. Ihr fehlte lediglich die Religionszugehörigkeit. Jetzt hat ihr das BAG eine Entschädigung von knapp 4000 Euro zugesprochen – wegen Diskriminierung.

Im Streitfall ging es um die Zahlung einer Entschädigung aufgrund von Benachteiligung wegen der Religion. Die Evangelische Diakonie hatte im November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung hieß es: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“

Kein Job wegen Konfessionslosigkeit?

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin verlangte die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mindestens 9.788,65 Euro, weil sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt worden sei. Der Beklagte meinte, die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG sei gerechtfertigt.

Erfolg vor dem BAG

Die Klägerin hatte Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14). Der Beklagte ist nun verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 3.915,46 Euro zu zahlen. Die Benachteiligung der Klägerin war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.

Benachteiligung war nicht gerechtfertigt

Vorliegend bestanden erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls war die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin – wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich – in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte. Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

(BAG, PM vom 25.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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