Ein Betriebsleiter war von Januar bis Ende April 2023 durchgehend krank und konnte deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Vergleich zum 30.04.2023 beendet. In diesem hieß es, der Urlaub sei „in natura gewährt“. Der Kläger forderte dennoch die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 in Höhe von 1.615,11 €.
BAG: Keine Ausnahme durch gerichtlichen Vergleich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil vom 03.06.2025 (9 AZR 104/24) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs. Die Formulierung im Vergleich stelle einen unzulässigen Verzicht auf Mindesturlaub dar und sei daher nach § 134 BGB i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unwirksam.
Weder ein bereits entstandener noch ein künftig entstehender Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub darf ausgeschlossen werden, auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit Abfindungszahlung. Der bezahlte Mindesturlaub kann gemäß EU-Recht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Weder Tatsachenvergleich noch Berufung auf Treu und Glauben
Ein sogenannter Tatsachenvergleich, bei dem Unsicherheiten über einen Anspruch durch Nachgeben beider Seiten geklärt werden, lag hier nicht vor. Aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bestand kein Zweifel am Bestehen des Urlaubsanspruchs.
Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Regelung durfte sie sich nicht verlassen.