21.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Reichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschäftigt.

Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht war der Kläger langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahrs vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung i.H.v. knapp 30.000 Euro brutto zu zahlen.

Rechtstreit landet vor BAG

Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Wann haftet der Pensions-Sicherungs-Verein?

Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums, so das BAG im Urteil vom 20.09.2016 (Az. 3 AZR 411/15). Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Das BAG konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.

(BAG PM 49/16 vom 20.09.2016/ Viola C. Didier)


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