• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

27.11.2025

Arbeitsrecht, Meldung

BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Ein Tarifvertrag, der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Teilzeitkräfte haben einen anteiligen Anspruch auf Zuschläge und zwar unabhängig davon, ob die Tarifparteien ihre Regelung angepasst haben.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte. Eine tarifliche Regelung, die pauschal Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23) entschieden.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein Teilzeitbeschäftigter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden, verlangte tarifliche Mehrarbeitszuschläge, nachdem er über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel, der Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht gab ihm nun recht.

Diskriminierungsverbot gilt auch bei Tarifverträgen

Der Fünfte Senat des BAG stellte klar, dass die tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, da sie Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Während Vollzeitkräfte erst ab 40 Stunden Mehrarbeitszuschläge erhalten, würde dies für Teilzeitkräfte bedeuten, dass sie viele zusätzliche Stunden ohne Zuschläge leisten müssten. Das ist unzulässig.

Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht ersichtlich. Auch das oft angeführte Argument des Gesundheitsschutzes greife hier nicht, da auch Teilzeitkräfte durch Mehrarbeit belastet werden, wenn auch bei geringerer Gesamtstundenzahl.

Kein Vorrang für Tarifparteien zur Korrektur

Bemerkenswert ist, dass das BAG die tarifliche Regelung unmittelbar für unwirksam erklärte, ohne den Tarifparteien vorab Gelegenheit zu geben, die Benachteiligung selbst zu korrigieren. Im Bereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote, so der Senat, besteht keine Verpflichtung, eine solche „Nachbesserungsfrist“ einzuräumen.


BAG vom 26.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


10.04.2026

EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

EFRAG hat einen Berichtsentwurf zur möglichen Einführung eines freiwilligen, KPI-basierten Berichtsformats für KMU veröffentlicht.

weiterlesen
EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

Meldung

pitinan/123.rf.com


10.04.2026

HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

HR-Abteilungen nutzen KI bereits stark, allerdings müssen jetzt Kompetenzen, Prozesse und Wirkungen konsequent ausgebaut werden.

weiterlesen
HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

Meldung

©VRD/fotolia.com


09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ungewisse Rückbauansprüche dürfen beim Vermieter bilanziell erst bei gesichertem Entstehen aktiviert werden, entschied der BFH.

weiterlesen
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)