Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten.
In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Industriekauffrau ihre Anstellung ordentlich gekündigt. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches es ihr untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Firma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe i. H. v. 10.000 Euro vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.
Vertrag enthielt Salvatorische Klausel
Die „Nebenbestimmungen“ des Arbeitsvertrags enthielten eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Wettbewerbsverbot war nichtig
Mit ihrer Klage verlangte die Industriekauffrau, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, für die Zeit von zwei Jahren eine monatliche Karenzentschädigung i. H. v. 604,69 Euro brutto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der beklagten Firma hatte vor dem BAG Erfolg (Urteil 10 AZR 448/15 vom 22.03.2017). Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung gem. § 110 GewO i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Keine Wirksamkeit aufgrund Salvatorischer Klausel
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-) Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.
(BAG, PM vom 22.03.2017 / Viola C. Didier)