04.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

BAG entscheidet zu Bonusanspruch

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Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren, die die Bonushöhe betreffen nicht, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, so das BAG.

Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, kann das Gericht die Höhe des Bonus festsetzen.

Im Streitfall war der Kläger bei einer internationalen Großbank als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass er am Bonussystem teilnimmt. Entsprechend erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine Leistung i.H.v. 200.000 Euro und für das Geschäftsjahr 2010 9.920 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt er keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Wer muss Anhaltspunkte vortragen?

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, mindestens aber 52.480 Euro. Das Arbeitsgericht verurteilte die Bank zur Zahlung eines Bonus i.H.v. 78.720 Euro. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf die Berufung der Bank ab, weil der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Keine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14). Der Kläger hat Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Bank zur Berechtigung der Festsetzung auf Null für 2011 ist diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien; eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es nicht.

Berechnung der Bonushöhe darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen

Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, wie z.B. der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen. Auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmäßig nicht verwiesen werden. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen. Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen ist, hat das BAG den Fall zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG, PM 41/16 vom 03.08.2016/ Viola C. Didier)


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