Ein Arbeitnehmer hatte bei einem Logistikunternehmen zunächst einen befristeten Vertrag, der zweimal verlängert wurde und am 14.02.2023 endete. Während des laufenden Vertrags wurde er in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Mitarbeitenden mit auslaufenden Verträgen erhielten 16 ein Angebot zur Entfristung – der Kläger jedoch nicht. Er sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Betriebsratsamts und klagte auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Benachteiligung oder berechtigte Entscheidung?
Der Kläger argumentierte, seine Nichtübernahme resultiere allein aus seiner aktiven Rolle im Betriebsrat, insbesondere als Kandidat auf der Gewerkschaftsliste. Die Arbeitgeberin hingegen führte unzureichende Leistungen und persönliches Verhalten als Gründe an und bestritt eine Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamts.
Die Entscheidung des BAG: Befristung bleibt wirksam
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 18.06.2025 (7 AZR 50/24) die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Befristung war wirksam, auch nach der Wahl in den Betriebsrat. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nur bei nachgewiesener Benachteiligung wegen des Amts – und diese konnte der Kläger nicht nachweisen. Der Schutz aus § 78 Satz 2 BetrVG reiche aus, eine automatische Entfristung sei nicht vorgesehen.