Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein neues Rundschreiben zur Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 38 Absatz 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht.
Das Rundschreiben skizziert die Voraussetzungen, nach denen Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Antrag von der Pflicht befreit werden können, eine gesonderte Prüfung von erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen durch den Abschlussprüfer durchführen zu lassen.
Befreiung von der Prüfungspflicht
Ein Befreiungstatbestand liegt beispielsweise vor, wenn keine allgemeinen Ausschlusskriterien vorliegen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Dienstleistungen bzw. Nebendienstleistungen ausschließlich gegenüber professionellen Kunden erbringt oder wenn das „beratene“ Anlagevolumen sowie die für die Privatkunden verwahrten Anteilsscheine in der Summe den Betrag von 5 Mio. Euro nicht überschreiten.
Hingegen kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn noch keine Erstprüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft stattgefunden hat oder wenn bei der letzten Prüfung Mängel festgestellt wurden.
Das Rundschreiben 10/2019 (WA) vom 16.09.2019 ersetzt das bisherige Rundschreiben 16/2009 (WA) vom 22.09.2009. Es steht auf der Internetseite der BaFin zur Verfügung.
(WPK vom 26.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)