Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden bleiben in Deutschland weiterhin verboten. Dies hat die BaFin mit einer Allgemeinverfügung festgelegt. Die deutsche Aufsicht reagiert damit auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA.
Risiken und damit erhebliche Anlegerschutzbedenken sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrunde liegenden Basiswerts.
Risiko-/Rendite-Profil undurchsichtig
Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können. Kleinanleger haben wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten Schwierigkeiten, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen.
Konflikt zu den Interessen der Kunden
Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen daher in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.
Ende der ESMA-Produktinterventionsmaßnahme
Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger waren in der Europäischen Union bislang aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der ESMA untersagt. Diese lief am 01.07.2019 aus. Die Allgemeinverfügung der BaFin gilt ab dem 02.07.2019 und ist auf der BaFin-Website veröffentlicht.
(BaFin vom 01.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)