Das angepasste Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) ist veröffentlicht.
Die BaFin hat den Abschnitt BT 3.2 des alten Rundschreibens ergänzt. Dieser erlegt Wertpapierdienstleistungsunternehmen nun konkrete Kennzeichnungspflichten für Informationen auf, die sie von Dritten erhalten und aufgrund ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an die Depotkunden weiterleiten. Zugleich stellt BT 3.2 klar, dass die Wertpapierfirmen in diesen Fällen nicht dafür verantwortlich sind, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind (§ 31 Absatz 2 WpHG und § 4 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV).
Anpassung an EU-Marktmissbrauchsverordnung
Darüber hinaus wurde der Abschnitt BT 5 teilweise aufgehoben. Hintergrund ist, dass aufgrund des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes die Absätze 1 bis 4 des alten § 34b WpHG aufgehoben wurden. Deren Regelungsinhalt ergibt sich nun direkt aus Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.
Das Rundschreiben finden Sie hier.
(BaFin, Mitteilung vom 08.03.2017/ Viola C. Didier)