Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, so genannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können.
Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht komme Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie könnten wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.
Spezielles Verfahren, um die Identität zu schützen
Mit der Hinweisgeberstelle habe die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Ein wichtiger Punkt sei dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteh für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.
Mitteilung auf allen Wegen möglich
Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen drei Kommunikationskanäle zur Verfügung: schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege, telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs, und mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin. Nähere Informationen zur Hinweisgeberstelle können der BaFin-Webseite entnommen werden. Die Hinweisgeberstelle ersetze nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richte sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle sei der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).
(BaFin vom 01.07.2016 / Viola C. Didier)