• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

01.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

Beitrag mit Bild

Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität, so die BaFin.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, so genannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können.

Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht komme Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie könnten wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.

Spezielles Verfahren, um die Identität zu schützen

Mit der Hinweisgeberstelle habe die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Ein wichtiger Punkt sei dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteh für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Mitteilung auf allen Wegen möglich

Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen drei Kommunikationskanäle zur Verfügung: schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege, telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs, und mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin. Nähere Informationen zur Hinweisgeberstelle können der BaFin-Webseite entnommen werden. Die Hinweisgeberstelle ersetze nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richte sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle sei der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

(BaFin vom 01.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Steuerboard

Marcus Niermann / Erik Muscheites


27.11.2025

Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Das deutsche Steuerrecht hält ein besonderes Ärgernis für in Deutschland steuerpflichtige Stifter und Begünstigte von ausländischen Stiftungen oder Trusts vor: die sogenannte Zurechnungsbesteuerung gem. § 15 AStG.

weiterlesen
Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Meldung

©momius/fotolia.com


27.11.2025

BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte haben bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit proportional zur Vollzeitarbeitszeit Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge.

weiterlesen
BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank