Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 WpIG sind unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut in die Prüfung eingeschlossen. Dies konkretisiert die BaFin dahingehend, dass insbesondere die
- Selbsteinstufung der Wertpapierinstitute
- Einhaltung der Eigenmittelvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2033
- Einhaltung der Liquiditätsanforderung, Art. 43, 45 IFR sowie
- Daten zur geschäftlichen Entwicklung (Anzahl Kunden und Geschäftsvolumen)
zu prüfen sind und darüber zu berichten ist.
Im Übrigen geht die BaFin davon aus, dass alle in § 78 WpIG aufgeführten Prüffelder geprüft werden und darüber berichtet wird. Die BaFin und Bundesbank erwarten daher unabhängig vom Erlass der WpI-PrüfbV, dass diese Konkretisierungen neben den Anforderungen des § 78 WpIG berücksichtigt werden.
Zeiträume bei der Prüfung von Wertpapierinstituten
Zudem weist die BaFin darauf hin, dass die o.g. Anforderungen aufgrund des Inkrafttretens des WpIG für Sachverhalte nach dem 25.06.2021 Gültigkeit haben. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 25.06.2021 umfasst die Berichterstattung Sachverhalte, bei denen der Prüfer einen Normverstoß mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel) bzw. schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) feststellt. Zudem sind die Anlagen 1 bis 3 des Entwurfs der WpI-PrüfbV dem Prüfungsbericht beizufügen.
Das aktuelle Schreiben wird nun in den Fachgremien des IDW, vor allem im IDW Bankenfachausschuss, erörtert.