29.07.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

BaFin-Hinweise zur Anwendung von § 25h KWG

In einem aktuellen Schreiben an das IDW hat die BaFin Informationen zur Prüfung der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mitgeteilt.

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Die Pflichten einer registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVGen nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubnispflichtige KVGen – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Erfassungsbogen für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVGen alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d.h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System. Der IDW Fachausschuss Investment (FAIN) hatte bereits im April 2022 einen Prüfungshinweis (IDW PH 9.400.17) zur Prüfung von registrierungspflichtigen KVGen verabschiedet.


IDW vom 28.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com


16.09.2026

Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Laut Euronext verbessern Unternehmen ihre ESG-Leistung, während vereinfachte EU-Regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ausrichten.

weiterlesen
Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Steuerboard

Stefan Skulesch


16.09.2026

Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei einem Generationenwechsel nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Fortführung gefährdet werden, privilegiert der Gesetzgeber den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

weiterlesen
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


16.09.2026

UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht