29.07.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

BaFin-Hinweise zur Anwendung von § 25h KWG

In einem aktuellen Schreiben an das IDW hat die BaFin Informationen zur Prüfung der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mitgeteilt.

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Die Pflichten einer registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVGen nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubnispflichtige KVGen – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Erfassungsbogen für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVGen alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d.h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System. Der IDW Fachausschuss Investment (FAIN) hatte bereits im April 2022 einen Prüfungshinweis (IDW PH 9.400.17) zur Prüfung von registrierungspflichtigen KVGen verabschiedet.


IDW vom 28.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©jat306/fotolia.com


15.12.2025

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


15.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank