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13.06.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BaFin-Allgemeinverfügung zu Nettingvereinbarungen

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Vor dem Hintergrund, dass die Tragweite des Urteils noch nicht eingeschätzt werden kann, hat die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, um das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte wieder herzustellen und negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu vermeiden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Allgemeinverfügung nach § 4a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erlassen, um die Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts sicherzustellen.

Nettingrahmenverträge bewirken, dass die einbezogenen Geschäfte bei Eintritt von vertraglich definierten Ausfallereignissen enden oder beendet werden können. Die für den Zeitpunkt der Beendigung ermittelten Marktwerte der Einzelgeschäfte werden anschließend zu einem Nettoanspruch bzw. einer Nettoforderung saldiert.

Reaktion auf BGH-Urteil

Die Allgemeinverfügung der BaFin war notwendig geworden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.06.2016 zur Wirksamkeit von bestimmten Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Az. IX ZR 314/14). Darin hatte der BGH entschieden, dass eine Abrechnungsvereinbarung, die Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die deutschem Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz getroffen haben und die dem § 104 der Insolvenzordnung widerspricht, insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar ist.

BMJV und BMF prüfen Relevanz

Daraufhin haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt, unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen für eine kurzfristige Klarstellung oder Präzisierung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts auf den Weg zu bringen, um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Zunächst prüfe man aber, ob das Urteil über den Einzelfall hinaus Auswirkungen habe. Sollte der Gesetzgeber tätig werden, würden einige Monate verstreichen, bis diese Änderungen in Kraft treten können.

Nettingvereinbarungen müssen weiterhin abgewickelt werden

Die BaFin legt für diesen Zeitraum fest, dass die vertraglichen Nettingvereinbarungen auch weiterhin vereinbarungsgemäß abgewickelt werden müssen. Vertragliche Nettingvereinbarungen, wie sie dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt zugrunde liegen, werden in zahl-reichen Rahmenverträgen verwendet. Sie sind Musterklauseln, die nicht nur in dem vom Bundesgerichtshof bewerteten Deutschen Rahmenvertrag verwendet werden, sondern in dieser oder leicht abweichender Form auch in zahlreichen weiteren Mustervertragswerken. Die Bundesanstalt geht davon aus, dass derartige Vertragsklauseln in einer sehr hohen Zahl von Verträgen verwendet werden, die im Insolvenzfall ggf. der deutschen Insolvenzordnung unterliegen. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob und wenn ja, welche der zahlreich verwendeten Vertragsklauseln von dem Urteilsspruch erfasst sind.

Die Allgemeinverfügung der BaFin steht zum Download bereit: Allgemeinverfügung zu Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts

(BaFin, PM vom 09.06.2016 / Viola C. Didier)


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