Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt „Stromkostenintensive Unternehmen 2018“ im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung veröffentlicht. Dieses enthält auch Hinweise auch zur Bescheinigung des WP/vBP.
Durch diese Ausgleichsregelung können bestimmte Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Zu den Antragsunterlagen gehört ebenfalls die Bescheinigung des WP/vBP. Auch hierzu enthält das Merkblatt nützliche Hinweise, beispielsweise zur qualifizierten elektronischen Signatur. Gegenüber dem Vorjahr haben sich unter anderem folgende Änderungen ergeben:
- erweiterte Ausführungen zum Unternehmensbegriff und zum Stromverbrauch,
- Aufnahme eines Beispiels zur Berücksichtigung der Vorräte in der Bruttowertschöpfungsrechnung,
- Benennung der bei Anträgen nach § 64 Abs. 5a EEG 2017 zusätzlich einzureichenden Unterlagen,
- Ausführungen zu Transparenzpflichten gemäß den „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014‑2020“ (sog. „UEBLL“),
- Verzicht auf die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften im Anhang des Merkblatts,
- Verschiebung der gesetzlichen materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf den 2. Juli 2018 (Montag), da der 30. Juni 2018 auf einen Samstag fällt und
- Veröffentlichung der Tabelle mit den durchschnittlichen Strompreisen nach § 4 DSPV für das Antragsverfahren 2018, mit deren Hilfe die sogenannten maßgeblichen Stromkosten zu ermitteln sind, die in die Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 eingehen.
Das Merkblatt sowie weiterführende Informationen zum Verfahren (beispielsweise zur Antragsberechtigung und zu den Antragsvoraussetzungen) stehen auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.
(WPK vom 15.03.2018 / Viola C. Didier)