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28.02.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Automatische Transparenz durch Handelsregistereintragungen

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©DavizroPhotography/fotolia.com

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 eingeführt. Es enthält Angaben über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person. Die mit der Schaffung des Transparenzregisters korrespondierenden Meldepflichten sind für alle Unternehmen zu beachten.

Durch den ersten Absatz des Artikels 30 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unter anderem die in ihrem Gebiet ansässigen GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaften und Vereine präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren müssen. Gemäß Artikel 30 Abs. 3 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass diese Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat erfasst werden.

Öffentliche Register melden automatisch

In Deutschland ist das geforderte zentrale Register das sogenannte Transparenzregister, das mit dem neuen Geldwäschegesetz (GWG) vom 23.06.2017 eingeführt wurde. Für Gesellschaften, für die bereits bisher schon Eintragungspflichten in anderen öffentlichen Registern bestehen, ist in § 20 Abs. 2 GWG eine Mitteilungsfiktion vorgesehen. Sie müssen die Daten also kein weiteres Mal melden. Zu diesen öffentlichen Registern zählen beispielsweise das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Unternehmensregister. Mit dem zentralen Melderegister soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Es werden also ausdrücklich auch doppel- und mehrstöckige Gesellschaftsstrukturen erfasst. Die Mitteilungsfiktion gilt auch dann, wenn sich beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer oder ein anderer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter aus einem öffentlichen Register ergibt. Das Aktienregister ist kein öffentliches Register.

Wichtig für GmbHs

Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies machte beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf aufmerksam, dass sich für eine GmbH etwaige wirtschaftliche Berechtigte in aller Regel bereits aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ergeben, vorausgesetzt, die Liste ist aktuell. Die Mitteilungsfiktion greift auch dann, wenn es sich um eine „Altliste“ handelt, also um eine Gesellschafterliste, die entgegen § 40 GmbHG die prozentuale Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital noch nicht enthält. Relevant werden bei GmbHs insbesondere andere Formen der Kontrolle, wie bspw. Treuhand- oder Nießbrauchvereinbarungen, hob Binnewies ausdrücklich hervor. Die Bundesregierung schätzt, dass dies für etwa 10 % der GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften relevant wird. Ist eine Eintragung im Handelsregister nicht korrekt oder unvollständig, ist diese zunächst zu berichtigen oder zu vervollständigen. Einer Meldung ans Transparenzregister bedarf es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilungspflicht dann wieder auflebt, wenn die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund der Beteiligungshöhe wegfällt, eine sonstige Kontrollmöglichkeit aber bestehen bleibt.

(StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 26.02.2018 / Viola C. Didier)


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