In einem aktuellen Streitfall nimmt der Kläger eine Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Sie versandte automatische Antwort-E-Mails mit Werbeinhalten.
Der Verbraucher wandte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Versicherung. Sie bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der E-Mail. Unter der automatisierten Antwort befand sich Werbung für diverse Apps. Der Verbraucher wandte sich daraufhin erneut per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage erhielt er eine automatisierte Empfangsbestätigung mit Werbung.
Werbebotschaften in Antwortmails zulässig?
Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben, während das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger nun sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen.
Der BGH wird nun noch in diesem Jahr über die Zulässigkeit solcher Werbebotschaften entscheiden (Az. VI ZR 134/15).
(BGH / Viola C. Didier)