• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Automatische Antwort mit Werbeinhalt – bald verboten?

20.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Automatische Antwort mit Werbeinhalt – bald verboten?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

In einem aktuellen Streitfall nimmt der Kläger eine Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Sie versandte automatische Antwort-E-Mails mit Werbeinhalten.

Der Verbraucher wandte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Versicherung. Sie bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der E-Mail. Unter der automatisierten Antwort befand sich Werbung für diverse Apps. Der Verbraucher wandte sich daraufhin erneut per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage erhielt er eine automatisierte Empfangsbestätigung mit Werbung.

Werbebotschaften in Antwortmails zulässig?

Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben, während das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger nun sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen.

Der BGH wird nun noch in diesem Jahr über die Zulässigkeit solcher Werbebotschaften entscheiden (Az. VI ZR 134/15).

(BGH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Meldung

©kebox/fotolia.com


07.04.2026

Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge

Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für während seiner Amtszeit nicht gezahlte Steuern, einschließlich späterer Säumniszuschläge.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)