03.02.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Auszahlungen für Dezemberhilfe gestartet

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Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und starten.

Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22.12.2020. Seit dem 05.01.2021 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang hat man bereits über 1,56 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Hilfe für den Monat Dezember geleistet. Insgesamt wurden bei der November- und Dezemberhilfe in Summe bislang über 4,35 Milliarden Euro ausgezahlt. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe von den zuständigen Stellen der Länder administriert. Die zuständigen Stellen der Länder finden Sie hier.

Wer hat Anspruch auf Dezemberhilfe?

Die Dezemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den für November beschlossenen und auf den Dezember verlängerten Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, hat man zunächst seit Anfang Januar Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt maximal 50.000 Euro. Seit dem 01.02. läuft auch die reguläre Auszahlung der Hilfen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmals im Überblick:

  1. Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen.
  2. Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts.
  3. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Auch für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

(BMWi vom 01.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


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