Ein Prüfungsmandant möchte seinen Berater im Rahmen einer Vorsorge- und Vollmachtsregelung für den Fall seines Todes mit der treuhänderischen Verwaltung der Gesellschaftsanteile betrauen. Außerdem soll der Berater an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers mitwirken. Schließt dies den Berater von der Durchführung der Abschlussprüfung aus?
Mit dieser Frage hat sich jüngst die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) beschäftigt). Die bloße Verfügung einer solchen Vorsorge- und Vollmachtsregelung führt nicht dazu, dass ein Abschlussprüfer von der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist. Anders ist dies jedoch bei Eintritt des Vollmachtsfalls, so die WPK.
Keine Durchführung der Abschlussprüfung
Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB). Dem Eigenbesitz der Anteile gleichgestellt wird jedoch auch die treuhänderische Verwaltung von Gesellschaftsanteilen. Der WP/vBP hat in diesem Fall die Interessen seines Treugebers zu vertreten, wodurch sein Urteil im Rahmen der Abschlussprüfung beeinflusst werden könnte. Er ist daher von der Durchführung der Abschlussprüfung ausgeschlossen.
Ausschluss von der Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 2 HGB
Das Recht zur maßgeblichen Mitwirkung einer Bestellung eines Geschäftsführers – wenngleich im Zusammenwirken mit Dritten – versetzt den WP/vBP in die Lage der verantwortlichen Beurteilung und Auswahl einer Person, die im Rahmen ihrer späteren Tätigkeit für den Mandanten maßgeblichen Einfluss auf den Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung hat. Dies begründet einen Ausschluss von der Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 2 HGB.
(WPK vom 06.02.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)