Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungsanordnung. Es begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei.
Auswahlermessen war nicht nachvollziehbar
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt wurde. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als in anderen umliegenden Finanzämtern.
Rechtswidrigkeit der Anordnung
Das Finanzgericht Münster hat der Klage mit Urteil vom 28.06.2021 (1 K 3391/20 AO) stattgegeben und die Prüfungsanordnung aufgehoben. Das Finanzamt hat zwar sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlten aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt wurde. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu könnten z.B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören.
Wenn die Auftragsprüfung – wie im Streitfall – mit zu erwartenden Spannungen belastet ist, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.