• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung führt nicht zur Masseverbindlichkeit

16.01.2024

Meldung, Steuerrecht

Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung führt nicht zur Masseverbindlichkeit

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Beitrag mit Bild

©M.Schuppich/fotolia.com

Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Streitjahr 2019 ab, in der er eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung.

Nachzahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit

Das Finanzamt setzte den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch half es insoweit ab, als nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster hat der Klage mit Urteil vom 15.12.2023 (12 K 1324/21 E) stattgegeben. Die Einkommensteuerschuld stelle keine Masseverbindlichkeit dar. Sie beruhe auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners, das zu dessen insolvenzfreiem Vermögen gehöre. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führe nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld sei bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Hierin bestehe der Unterschied zur Wahl der Zusammenveranlagung, die wegen der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führe.

Im Streitfall habe wegen der Wahl der Einzelveranlagung durch die Ehefrau ohnehin keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden können. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten sei, denn maßgeblich seien allein seine Handlungen als Insolvenzverwalter des hiesigen Insolvenzschuldners. Im Übrigen sei die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung nicht rechtsmissbräuchlich.


FG Münster vom 15.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


25.08.2026

Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter

Die unentgeltliche Übertragung eigener Geschäftsanteile einer GmbH auf ihren faktischen Alleingesellschafter wirft grundlegende Fragen im Bereich der vGA auf.

weiterlesen
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht