• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016

31.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben zur Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016 geäußert.

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen.

Jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss ID bekommen

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale vollständig zu übermitteln. Dabei ist im elektronischen Datensatz neben den ELStAM auch das Datum „gültig ab“ zu übermitteln. Hiervon abweichend sind im Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus Vereinfachungsgründen nur die im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale – ohne „gültig ab“ – zu bescheinigen.

Das vollständige BMF-Schreiben IV C 5 – S-2378 / 15 / 10001 vom 30.07.2015 finden Sie hier.

(BMF / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Meldung

©moovstock/123rf.com


05.12.2025

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Steuerboard

Katrin Dorn


05.12.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank