28.06.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Ausstehende ISA-Annahme durch EU-Kommission

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In Deutschland gelten weiterhin die IDW Prüfungsstandards solange die EU-Kommission die ISA nicht annimmt.

In Deutschland wird die Anwendung der ISA durch das HGB verbindlich vorgeschrieben. Allerdings hängt diese Verpflichtung von der noch ausstehenden förmlichen Annahme der ISA durch die EU-Kommission ab.

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat 2010 nach seinem Clarity Project die International Standards on Auditing (ISA) veröffentlicht. Das IDW hat die ISA in die deutschen Prüfungsstandards (IDW PS) transformiert. Diese erfüllen damit grundsätzlich die inhaltlichen ISA-Anforderungen und entsprechen ihnen in Umfang und Detaillierungsgrad. In Deutschland wird die Anwendung der ISA verbindlich in § 317 Abs. 5 HGB vorgeschrieben. Allerdings hängt diese Verpflichtung ab von der noch ausstehenden förmlichen Annahme der ISA (adoption) durch die EU-Kommission. Bis dahin dürfen die ISA, müssen aber nicht angewendet werden. In Deutschland gelten daher weiterhin die IDW Prüfungsstandards.

IDW setzt sich weiterhin für Annahme der ISA ein

Das IDW hat nun mitgeteilt, dass es derzeit keinen konkreten Zeitplan für den Annahmeprozess der ISA durch die EU-Kommission gibt. In einem gemeinsamen Schreiben mit der französischen Berufsorganisation Compagnie Nationale des Commissaires aux Comptes (CNCC) und dem Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW) an die EU-Kommission vom 03.07.2014 hat sich das IDW nochmals eindeutig für eine Annahme der ISA durch die EU-Kommission ausgesprochen.

Neuregelung der WPK-Satzung

Die WPK hat in der Beiratssitzung am 21.06.2016 die neue Berufssatzung WP/vBP verabschiedet. Enthalten ist eine Neuregelung in § 8 Abs. 2 S. 2 BS WP/vBP: „Bei Abschlussprüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Vierten Teils fallen und bei denen ein § 322 HGB nachgebildeter Bestätigungsvermerk erteilt wird, sind die Regelungen des Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB entsprechend anzuwenden. Soweit Bestätigungsvermerke nach ISA 700 erteilt werden, sind die hierfür relevanten Qualitätssicherungsregeln einzuhalten.“

Vermerk nach ISA 700

Das IDW hat die zeitnahe Verabschiedung der Berufssatzung unterstützt, aber darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Vermerks nach ISA 700 an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die in Teilen über nationale Vorgaben hinzugehen.

(IDW vom 24.06.2016/ Viola C. Didier)


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Hans-Peter Löw


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